Auftragsbedingungen

Allgemeine Auftragsbedingungen

  1. Vorbemerkungen
    Die PRO-VOGUE Marketing GmbH -nachfolgend Auftraggeber genannt (AG) – bietet selbständigen Dienstleistern -nachfolgend Auftragnehmer genannt (AN) – Aktionen -nachfolgend Auftrag genannt – von Kunden des AG zur selbstständigen Dienstleistungserbringung an. AG und AN sind sich ausdrücklich darüber einig, dass durch das zu begründende Vertragsverhältnis (Auftrag) kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Die Vertragsparteien (AG und AN) stehen sich wirtschaftlich und rechtlich gleichwertig als Selbstständige gegenüber. Der AN ist selbst für die Versteuerung seiner Honorare verantwortlich. Er hat für die Risiken von Krankheit und Alter selbst Vorsorge zu treffen.
  2. Auftragserteilung
    Ein Auftrag zwischen dem AN und dem AG kommt erst durch Versand der Einsatzbestätigung durch den AG zustande. Der AN hat keine Verpflichtung, einen ihm angebotenen Auftrag anzunehmen. Ebenso wenig hat der AN einen Anspruch darauf, dass ihm der AG weitere Aktionen (Aufträge) anbietet. Das Nähere regelt der Auftrag einschließlich der Modalitäten der Honorierung.
    Sofern der AN einen Auftrag annimmt, hat er sicherzustellen, dass dieser ordnungsgemäß und fristgerecht durchgeführt wird. Das Nähere regelt der erteilte Auftrag. AG und AN sind sich darin einig, dass die Vertragsdurchführung des Auftrages Gewerblichkeit auf Seiten des AN voraussetzt. Der AN ist berechtigt, Dritte (Subunternehmer) zur Erfüllung seiner übernommenen Verpflichtungen einzusetzen, sofern diese persönlich und fachlich geeignet sind. Die Hinzuziehung Dritter bedarf der Anzeige des Auftraggebers; sie kann aus wichtigem Grund versagt werden.
    In Anerkennung der Selbstständigkeit des AN unterliegt dieser keiner Ausschließlichkeitsvereinbarung in Bezug auf den übernommenen Auftrag. Es steht ihm frei, auch weitere Vertragsverhältnisse einzugehen, er verpflichtet sich jedoch, diese unter Wahrung der berechtigten Interessen des AG und der wirtschaftlichen Interessen dessen Kunden durchzuführen. Er wird alles unterlassen, was den Erfolg der Aktion (Auftrag) beeinträchtigen kann. Er sagt zu, dass er Aktivitäten zugunsten Dritter im unmittelbaren Umfeld des Einsatzortes unterlässt, um die Auftragsdurchführung und deren Erfolg nicht zu gefährden.
  3. Vertragslaufzeit/Kündigung
    AG und AN sind sich darüber einig, dass für die Dauer einer Aktion (Auftrag) das Recht zur ordentlichen Kündigung beiderseits abbedungen ist. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
    Im Falle der Kündigung des Auftrages aus wichtigem Grund durch den AG nach Auftragsannahme durch den AN, steht dem AN ein Honorar anteilig dem Grade der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aus wichtigem Grunde erbrachten Vertragsleistungen zu. Er muss sich jedoch auf seinen Anspruch anrechnen lassen, was er durch anderweitigen Einsatz seiner Person als Ausgleich für den nicht durchgeführten Auftrag erlangt.
  4. Vertragsstrafe
    Der AN ist verpflichtet, dem AG eine Vertragsstrafe zu bezahlen, wenn er schuldhaft eine Aktion nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt antritt oder wenn er ohne Grund fristlos kündigt. Der AN ist auch dann zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, wenn er durch schuldhaftes vertragswidriges Verhalten den AG zur fristlosen Kündigung veranlasst. Die Vertragsstrafe bemisst sich im Falle des Nichtantrittes der Aktion nach dem vereinbarten Aktionshonorar; im Falle des verspäteten Aktionsantrittes für jeden Tag der Verspätung mit einem Tageswert des Auftragshonorars. Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Aktion ohne wichtigen Grund ist eine Vertragsstrafe in Höhe der noch nicht erbrachten Leistungstage bis Aktionsende. Das gleiche gilt, wenn der AG den AN während der Aktion aus wichtigem Grund kündigt. Voraussetzung für die Verwirkung der Vertragsstrafe in jedem Einzelfall ist, dass der AN schuldhaft gehandelt hat.
  5. Schweigepflicht
    Der AN ist verpflichtet, für die Dauer einer Aktion (Auftrag) und auch darüber hinaus Stillschweigen über die ihm während der Aktion bekannt gewordenen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Kunden als auch des Auftraggebers zu bewahren. Dies gilt insbesondere für Geschäftsgeheimnisse, die ihm während der Aktion mit Zustimmung des Kunden oder des AN als solche zugänglich geworden sind.
    Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen die Schweigepflicht ist der AN verpflichtet, jedweden dem AG oder dem Kunden des AG entstehenden Schaden zu ersetzen.
  6. Wettbewerbsverbot
    Für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Beendigung der vereinbarten Aktion ist es dem AN untersagt, Geschäftsbeziehungen zu Kunden des AG aufzunehmen und/oder für diesen selbstständig oder abhängig tätig zu werden, wenn er durch diese Verhaltensweise mit dem AG in Wettbewerb tritt.
    Verstößt der AN schuldhaft gegen die vorgenannte Verpflichtung, ist er verpflichtet, dem AG eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 5000,00 je Verstoß zu bezahlen. Der AG ist berechtigt, die Höhe der Vertragsstrafe nach billigem Ermessen zu bestimmen unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der wirtschaftlichen Auswirkungen für den AG.
  7. Schlussbestimmungen
    Sollten eine oder mehrere Bestimmungen vorstehender Allgemeiner Auftragsbedingungen ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  8. Gerichtsstand
    AN und AG vereinbaren, soweit zulässig, die örtliche Zuständigkeit des AG/LG Frankfurt für Streitigkeiten aus den Allgemeinen Auftragsbedingungen und dem zugrunde liegenden Auftrag.

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Stand 2021