- Allgemeines, Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen bzw. Aufträge über Agenturleistungen, welche zwischen der PRO VOGUE Marketing GmbH
(nachfolgend „PRO VOGUE“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) geschlossen werden. Sie gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung gleichwohl für gleichartige künftige Geschäfte, ohne dass in jedem Einzelfall auf sie verwiesen wird.
III. Die hiesigen AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als dass PRO VOGUE ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, sollte PRO VOGUE in Kenntnis der AGB des Kunden einen Auftrag an ihn vorbehaltlos durchführen.
- Angebots- und Preisgestaltungen/ Zustandekommen von Verträgen
- Angebote sind freibleibend und unverbindlich sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Angebote von PRO VOGUE gehen gegenüber der Preisliste von PRO VOGUE vor. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch die Mitarbeiter von PRO VOGUE getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.
- Tritt der Kunde an PRO VOGUE heran und positioniert eine Angebotsanfrage (Per E-Mail, Telefon, Fax oder Post) handelt es sich hierbei ausdrücklich nicht um ein Angebot zum Vertragsabschluss. Vielmehr unterbreitet PRO VOGUE auf Grundlage der übermittelten Eckdaten des Kunden in Folge dessen dem Kunden ein Angebot. Aus diesem selbst geht die Annahmefrist für das Angebot hervor.
III. Preislisten: Einzelpreise und Pauschalen aus Preislisten von PRO VOGUE basieren stets auf einer Mischkalkulation aus Selbstkosten für die in Einsatz zu bringenden Ressourcen wie Personal, Material und Drittdienstleistungen und umgelegten allgemeinen Kosten für Aufbau und Bereitstellung von Infrastruktur und Ressourcenmanagement. Weitere Kalkulationskomponenten sind umgelegte allgemeine Beratungs-, Organisations- und Administrationskosten sowie allgemeine Administrationsauslagen.
- Selbstkosten für Material und Einsatzpersonal sind z.B. Lohnkosten sowie damit zusammenhängende Nebenkosten wie Sozialversicherungen etc. und Zahlungen an Fremdlieferanten (z.B. für Outfit, Catering, Licht- & allgemeine Technik, Spedition etc.). Kosten für Aufbau und Bereitstellung von Infrastruktur und Ressourcenmanagement sind z.B. Aufwendungen für Aufbau und Pflege personeller, materieller und logistischer Infrastruktur – z.B. Personalrekrutierung und allgemeine Einarbeitung von Mitarbeitern, Materialbeschaffung, Lagerhaltung und Spedition, Networking – Auswahl und Kooperation mit Lieferanten von ergänzenden Zusatzdienstleistungen – z.B. Aufbau und Aktualisierung von Lieferanten- und Personal-Datenbanken. Allgemeine Beratungs-, Organisations- und Administrationskosten sind z.B.: Kosten für Auswahl, Beauftragung, Überwachung von Lieferanten und Einsatzpersonal sowie Bereitstellung von Ersatz-Einsatzpersonal bei Aus- und Notfällen. Allgemeine Administrationsauslagen sind z.B. Aufwendungen für Bürokosten, Reisekosten, Telekommunikation, Porto, Papier, Kopien usw.
- Angebots- und Preisgestaltung: Die o.g. Einzelpreise und Pauschalen aus der PRO VOGUE Preisliste werden noch individuell und projektspezifisch je nach qualitativen und quantitativen Besonderheiten angepasst und in Form von Projektangeboten dem Auftraggeber angeboten. Dabei werden die Einzelpreise von Ressourcen je nach Art der Ressourcen, Zeiträume – saisonale Bedingungen, Kurzfristigkeit, projektspezifisch einzugehende Verpflichtungen gegenüber Lieferanten und Personal – usw. angepasst. Der Auftraggeber kann sich nach Erhalt eines Angebotes nicht darauf berufen, einzelne Lieferanten gemäß Preisliste abzurechnen.
Die allgemeinen Organisations- und Administrationskosten werden je nach internem Projektierungsaufwand, notwendiger Freihaltung von Kapazitäten, Konfigurationsaufwand der Realisationsmechanismen, Dispositionsaufwand der Ressourcen und im Hinblick auf besondere Bedingungen – Zeitraum, Art des Projektes – auch projektspezifisch angepasst und auf die projektierten Mengen an Ressourcen umgelegt werden. Projektspezifisch angebotene Pauschalen, z.B. für km-, Projektmanagement-, Organisations-, Fahrtkosten-, Auslagen- und Spesenpauschalen, sind von dieser Anpassung in besonderer Weise betroffen. Aus den genannten Gründen sind Einzelpreise und Pauschalen in dem Angebot somit nur im Zusammenhang mit den für das jeweilige Projekt vorgesehenen Mengen und anderen Leistungspositionen darstellbar. In den Angeboten können aus verschiedenen Gründen teilweise Einzelpositionen zu Gunsten anderer Positionen subventioniert sein, so dass diese nur so im Zusammenhang mit anderen nicht subventionierten Margen stärkerer Positionen angeboten werden. Daher sind Angebote von PRO VOGUE als Projektangebote zu verstehen. Einzelpreise werden aufgeführt, um dem Auftraggeber darzustellen, wie sich die Kosten in etwa zusammensetzen; die in den Angeboten genannten Einzelpreise haben isoliert betrachtet keine Gültigkeit. PRO VOGUE versucht, falls beauftragt, Absprachen mit den Promotion-Standorten, z.B. in Bezug auf die Terminvereinbarung, Genehmigungen, Kosten, per E-Mail und/oder telefonisch (bis zu 5 Mal) zu treffen, ohne diese jedoch zu garantieren. Hierfür vereinbarte Kosten fallen unabhängig vom Erfolg der Absprache, d.h. auch bei Nichterreichen bzw. bei Absage des Standortes an. Sollte der Auftragnehmer ohne Absprache und Genehmigung des Standortes auf Gleichem eine Aktion von PRO VOGUE durchführen lassen, übernimmt PRO VOGUE keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die daraus resultierende Untersagungen, Unterbrechungen und Kosten. Ggf. sind sämtliche entstandenen Schäden vom Auftraggeber zu tragen. Lead- und Kontaktzahl-Prognosen sind unverbindlich und sind von Einflussfaktoren, wie z.B. Produkt, Wettbewerbssituation, Wetter und Frequenzen abhängig.
- Auftragsstornierung
- Bei Stornierung eines Auftrages verpflichtet sich der Kunde, entsprechend der nachstehenden Aufschlüsselung, einen Teil der vereinbarten Bruttovergütung sowie der vereinbarten Brutto-Zusatzkosten als Entschädigung zu zahlen:
- Auftragsstornierungsgebühr bis 48 Std. vor dem Einsatz, ob im Falle eines Lockdowns/Risikogebiet oder Stornierung aus anderen Gründen, fallen 40 % des vereinbarten Auftragswertes für Personalpositionen und 100 % des Wertes aller anderen Positionen an. Weniger als 48 Std. vor dem Einsatz fallen 100 % des gesamten Auftragswertes an. Auftragsstornierungsgebühren beziehen sich – falls nicht anders vereinbart – grundsätzlich nur auf den Auftrag als Ganzen und nicht auf im Auftrag enthaltene Einzelpositionen. Werden vereinbarte Leistungen in Gänze oder in Teilen nicht in Anspruch genommen, besteht – wenn nicht anders vereinbart – weder ein Anspruch auf Gutschrift noch auf Erstattung. Hiervon ausgenommen sind Leistungen nach Aufwand, die auch ausdrücklich im Angebot als solche bezeichnet wurden. Damit sind sowohl der Auftrag komplett als auch die im Auftrag enthaltenen Einzelpositionen gemeint. Bei Änderungen oder Stornierungen des Auftrages oder der im Auftrag enthaltenen Einzelleistungen – komplett oder teilweise – sind aus o.g. Gründen auf Gutschrift oder Erstattung etwa ersparter Aufwendungen ausgeschlossen.
III. Berechnungsgrundlage der Stornogebühren ist der Netto-Angebotspreis unter Anrechnung eventueller Rabattierungen oder Sonderabsprachen.
- Die Stornierung eines Auftrages bedarf der Textform.
- Ausführung des Auftrages
- Das Einsatzpersonal wird von PRO VOGUE entsprechend der Anfrage des Kunden und der Auftragsanforderungen ausgewählt. Es steht in einem gesonderten Arbeitsvertragsverhältnis mit PRO VOGUE. PRO VOGUE ist diesen seinen Arbeitnehmern gegenüber einziger Weisungsberechtigter.
- Das vorgesehene Einsatzpersonal wird für den Kunden ausschließlich die im Vertrag definierten Tätigkeiten ausführen, wobei das Weisungsrecht erhalten bleibt, so dass aus wichtigen organisatorischen oder sonstigen Gründen – auch während der Ausführung eines Auftrages die weitere Erledigung anderen gleichsam qualifizierten Personen übertragen werden kann. Es besteht ausdrücklich kein Anspruch des Auftraggebers auf kontinuierlichen Einsatz desselben Personals.
III. Die wöchentliche Arbeitszeit des Einsatzpersonals beträgt die im Angebot genannte Stundenanzahl. Sollen Überstunden geleistet werden, bedarf dies der vorherigen Zustimmung von PRO VOGUE.
- Der Auftraggeber kann Einsatzpersonal während der laufenden Aktion mit sofortiger Wirkung von der Aktionsfläche verweisen und für den nächsten Tag geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der einen Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB berechtigen würde und der Auftraggeber PRO VOGUE den Grund unter Zurverfügungstellung der Nachweise schriftlich mitteilt.
- PRO VOGUE ist berechtigt, bei Abwesenheit von Einsatzpersonal aufgrund Krankheit, Urlaub, unentschuldigtem Fehlen, Mutterschaft, Elternzeit, Wehr- oder Ersatzdienst oder aus ähnlichen Gründen und bei Ausscheiden von Einsatzpersonal aus dem Arbeitsverhältnis ein anderes Einsatzpersonal mit vergleichbarer Qualifikation zu stellen.
- Sollte es während des Einsatzes notwendig sein, andere als im Vertrag vereinbarte Leistungen zu erbringen, so ist dies vorab mit PRO VOGUE oder deren Vertreter abzusprechen. Preisänderungen sind im Laufe der Durchführung eines einzelnen Auftrages nur dann möglich, wenn sich die Anforderungen ändern.
VII. PRO VOGUE behält sich vor, den Auftrag aus wichtigem Grund (z.B. drohende Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz des Auftraggebers) oder bei nicht vereinbarungsgemäßer Zahlung nicht auszuführen, wobei dies den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung entbindet.
- Abrechnung
Abrechnung: Die Abrechnung des Auftrages, insbesondere die Vergütung der zum Einsatz gebrachten Personen, erfolgt ausschließlich durch PRO VOGUE und ist – wenn nicht anders vereinbart – 2 Wochen vor Aktionsbeginn fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweise der eingesetzten Personen während oder nach Beendigung des Auftrages abzuzeichnen oder im Verhinderungsfalle die Angaben von PRO VOGUE als richtig anzuerkennen. Eine detaillierte Einzelabrechnung der vereinbarten Fahrtzeiten, Pausen, Schulungszeiten, km-Geld usw.- z.B. Vorlage von Fahrtennachweisen der eingesetzten Personen – muss gesondert vereinbart werden und ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Eine Rekonstruktion ist oft wegen vieler kleiner Einzelpositionen und damit verbundenem Verwaltungsaufwand wirtschaftlich nicht sinnvoll. Daher verlässt sich PRO VOGUE selbst auf Angaben ihrer Arbeitnehmer. Eine Kontrolle erfolgt nur Stichprobenweise. Fahrtkostenpauschalen und km-Geld bzw. Entfernung bestimmen sich nicht nur nach Entfernung, sondern auch nach Fahrzeugtyp und –alter, Fahrtüchtigkeit des Fahrers, der Verkehrssituation, Qualität der Wegbeschreibung, unbeabsichtigtem Verfahren, Umleitungen, Fahrten in Städte (lange Zeiten für kurze Strecken), Parkplatzsuche u.v.a. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis herrührt und auf unbestrittenen und rechtskräftigen Forderungen beruht. Die Übernahme des Inkassos ist von der Haftung ausgeschlossen.
- Geheimhaltungspflicht
PRO VOGUE und der Kunde vereinbaren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei und Informationen, die sie von der jeweils anderen Partei erhalten haben und die nicht öffentlich zugänglich sind, vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende der gemeinsamen Vertragsbeziehung hinaus.
- Mitwirkungspflicht des Kunden
- Die rechtzeitige Erfüllung der vereinbarten Leistungen setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten und die seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und vollständig erfüllt, insbesondere vom Kunden erbetene Informationen und Unterlagen und seine Zahlungen und sonstige Verpflichtungen einhält.
- Gewährleistung und Haftung von PRO VOGUE
- Soweit sich aus den AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet PRO VOGUE bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Auf Schadensersatz haftet PRO VOGUE – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PRO VOGUE, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
- a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses begrenzt und beträgt höchstens die vereinbarte Vergütung desjenigen Teils der Leistung, die nicht vertragsgemäß erbracht werden kann.
III. Die Haftung für von PRO VOGUE nicht vorhersehbare bzw. vom Auftraggeber beherrschte Schäden wird ausgeschlossen.
- a) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahmen wird vom Auftraggeber getragen. Insbesondere dann, sollten von diesem beauftragte Aktionen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und im speziellen die Werberechtsgesetze verstoßen. Für die in den Werbemaßnahmen des Kunden enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden haftet PRO VOGUE ausdrücklich nicht.
- b) Soweit der Auftraggeber PRO VOGUE zur Durchführung der Aktion eigene Werbematerialien oder Entwürfe zur Verfügung stellt, trägt dieser das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Aktion sowie der hierfür und hierbei durchgeführten Werbung. PRO VOGUE weist ausdrücklich darauf hin, dass eine rechtliche Prüfung nur auf besonderen Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers erfolgt. Der Auftraggeber stellt PRO VOGUE von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen – tatsächlicher oder angeblicher – Unzulässigkeit der Werbung frei.
- Wird für PRO-VOGUE die Leistungserbringung schuldhaft unmöglich, so kann der Auftraggeber Schadensersatz verlangen. Dieser ist begrenzt auf die Vergütung für den Teil der Leistung, der aufgrund der Unmöglichkeit nicht erbracht werden kann. Anderweitige und darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung, insbesondere wegen höherer Gewalt, Krankheit, Streik oder Aussperrung ausgeschlossen.
- Soweit die Haftung von PRO VOGUE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies ausdrücklich auch für die persönliche Haftung des Einsatzpersonals, ihrer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, soweit seitens PRO VOGUE ein Mangel arglistig verschwiegen worden sein.
- Verjährungen
Abweichend von der gesetzlichen Verjährungsfrist gilt für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers, die nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln von PRO VOGUE beruhen und nicht auf Ersatz von Schäden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gerichtet sind oder auf einer Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten beruhen, dass die Ansprüche in einem Jahr verjähren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
- Datenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung und Vertragsabwicklung personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO verarbeitet werden.
- Abtretung
Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PRO VOGUE abtreten und nur, soweit die Interessen von PRO VOGUE hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
- Abwerbung
Die von PRO VOGUE eingesetzten Personen dürfen während der Vertragsbeziehung sowie für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber, auch nicht aushilfsweise, von diesem weder direkt noch indirekt als fester oder freier Mitarbeiter angestellt bzw. als Sub-Unternehmer/in beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes wird eine Vertragsstrafe zur Zahlung an PRO VOGUE in Höhe von 5.000 Euro pro Person vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
- Sonstige Bedingungen
Auftraggeber und PRO VOGUE sind berechtigt, alle während der Aktion aufgenommenen Dokumentationen, einschließlich Bild- und Filmmaterial, uneingeschränkt für eigene Werbe- und Präsentationszwecke zu nutzen. Diese können eingetragene Marken und Produkte der Parteien beinhalten.
- Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
- Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für den Sitz von PRO VOGUE zuständige Gericht. PRO VOGUE ist jedoch in allen Fällen berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlicher Zuständigkeit, bleiben unberührt.
III. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so wird hiervon die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich gegebenfalls, anstelle der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung eine Bestimmung zu vereinbaren, die in rechtlich zulässiger Weise dem rechtlich und wirtschaftlich Gewolltem möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer ergänzungsbedürftigen Lücke.
- Sonstiges
Good vibes only
Stand 2021